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Die Arbeit beschreibt die Notwendigkeit der (Neu-)Klassifizierung elektronischer Beweismittel, da die derzeitige Unterscheidung der StPO von Kommunikationsdaten in Bestands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten nicht zielführend ist. Es wird gezeigt, dass sich eine Klassifikation ausschließlich nach dem Kriterium der berechtigten Erwartungshaltung der Vertraulichkeitswahrung des Datensubjekts richten darf, das eine Unterscheidung in Kernbereichsdaten, geheime Daten, vertrauliche Daten, beschränkt zugängliche Daten und unbeschränkt zugängliche Daten erlaubt.
Die Arbeit beinhaltet einen umfassenden Gesetzesentwurf zur entsprechenden Neuregelung der StPO
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